Satzung des Obst- und Gartenbauverein Salching e.V.
§ 1, Name und Sitz des Vereins
Der Obst- und Gartenbauverein Salching e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Salching. Der Sitz des Vereins ist Salching. Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2, Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst-und Gartenbaues, die
Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient
damit der Verschönerung der Heimat, der Heimat-
pflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.
§ 3, Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen,
welche endgültig entscheidet.
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der
Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4, Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
§ 5, Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft zum Schluß des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss
ist dem ausgeschlossenem Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der
Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen des Ausschluß eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten,
welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein
gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6, Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
§ 7, Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
§ 8, Organe des Vereins
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlichen zuständigen Bezirks- und
Kreisverbandes.
§ 9, Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Zeit von Dezember bis April statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des
Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10, Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Anschlag an den öffentlichen Anschlagtafeln und durch
Bekanntmachung im Pfarrbrief und im Straubinger Tagblatt zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss
fassen.
§ 11, Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte
Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt
werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2.
Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer
Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der
Vereinsleitung,eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12, Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
§ 13, Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzeden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie
zwei bis drei Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der
Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ornungsgemäßen
Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14, Beschlussfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie fasst ihre Besschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15, Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen
ist.
Insbesondere obliegen ihr
§ 16, Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in
geheimer, schriftlicher Abstimung oder nach Beschluß in mündlicher Abstimmung einstimmig aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der
Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer
Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils alleine, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1.
Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das
Tagungslokal.
§ 17, Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu Euro 200.- vertreten,
darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der
Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den
alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.
§ 18, Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
§ 19, Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
§ 20, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21, Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er
hat insbesondere
§ 22, Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der
Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23, Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem
Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salching, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24, Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung – falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird mit
dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister – in Kraft.